Reitgruppe im Wald

Besonderheiten und Gesetzeslage

Gesetze und Vorschriften

Kennzeichenpflicht der Pferde

Reiten in der freien Landschaft und im Wald (auch auf den gekennzeichneten Reitwegen und Reitrouten) ist in NRW nur gestattet, wenn am Zaumzeug des Pferdes, beidseitig gut sichtbar, Reitkennzeichen mit gültiger Jahresreitplakette befestigt sind. Die Kennzeichen/Plaketten können bei der Unteren Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises oder bei den kommunalen Servicebüros beantragt und erworben werden.

  • Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde, aufprivaten oder öffentlichen Straßen und Wegen reitet, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die ausschließlich auf eigenen Grundstücken reiten.
  • Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen. Es handelt sich um eine 80x80 mm große gelbe Tafel mit schwarzem Aufdruck: Anfangsbuchstaben des Kreises und laufende Nummer sowie ein Aufkleber "Reitplakette".


Gesetzliche Grundlage zum Reiten in der Natur

  1. Reiten im Wald
  • Reiten ist nur auf solchen Wegen gestattet, die als „Reitwege“ bzw. als „Reitrouten“ (siehe Reitroutennetzkonzept) gekennzeichnet sind. Ferner ist das Reiten im Wald auf allen Wirtschaftswegen gestattet, die nicht von derAllgemeinverfügung des Rheinisch-Bergischen Kreises gem. § 58 (4) LNatSchGerfasst sind (siehe Allgemeinverfügung „Reitregelung“)
  • Wer außerhalb der zulässigen Wege reitet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Verwarnungsgeld (Geldbuße) geahndetwerden.
  • Gekennzeichnete Reitwege dürfen in der Regel nur von Reitern genutzt werden. Die Nutzung der Reitwege im Wald zum Zwecke der Waldbewirtschaftung bleibt davon selbstverständlich unberührt. Auf allen Wegen darf man Pferde führen.

2. Reiten in der freien Landschaft

  • Das Reiten ist auf allen privaten Wegen gestattet. Es kann nur dort eingeschränktwerden, wo erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender odererhebliche Schäden entstehen können. In diesem Falle müssen die Wege miteinem "Reitverbotsschild" gekennzeichnet werden Auch hier stellt ein Verstoß gegen das Reitverbot eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf natürlich auch geritten werden, es sei denn,sie wären durch das Zeichen 258 gesperrt.

3. Zu Ihrer Information hier noch einige gesetzliche Regelungen, die ein harmonisches Miteinander aller Freizeitnutzer garantieren:

  • Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Es gelten immer die allgemeinen Verkehrsregeln.
  • Reiter sind grundsätzlich auf eigene Gefahr unterwegs.
  • Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen dürfen von Reitern nicht genutzt werden. Gleiches gilt für Flächen eines gewerblichen oder öffentlichen Betriebes.
  • Reiten auf privaten Straßen und Wegen darf nur zum Zweck der Erholung ausgeübt werden.
  • Reitsportliche Veranstaltungen können auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

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